Bilaterale Abkommen II
Votum zu den Bilaterale Abkommen II
Die Minderheit verlangt, dass bei der Anpassung an den Schengen-Vertrag in Artikel 22k - wo es darum geht, dass im Zusammenhang mit Visumsanträgen Daten mit Drittstaaten ausgetauscht werden - das Wort "angemessen" durch das Wort "gleichwertig" ersetzt wird.
Noch einmal: Es geht um die Frage, wann die Schweiz Drittstaaten, also Staaten, die nicht an den Schengen-Vertrag angeschlossen sind, Daten übermitteln darf; das sind z. B. heute noch die neuen Länder der EU, die noch nicht bei Schengen dabei sind, und alle weiteren Staaten ausserhalb von Schengen. Es geht um eine heikle Frage des Datenaustausches. Diesbezüglich lehnt sich der Antrag der Minderheit an das Datenschutzgesetz an. Dort ist nämlich nicht von einem angemessenen, sondern von einem gleichwertigen Datenschutz die Rede. Nach unserem Empfinden bezeichnet das ein höheres Niveau. Man geht dann wirklich davon aus, dass heikle Daten über Personen nur an jene Länder übermittelt werden können, die einen Datenschutz aufweisen können, der bezüglich des Niveaus mit dem schweizerischen Datenschutz vergleichbar ist. Das Wort "angemessen" lässt mehr Interpretationsspielraum zu.
In der Botschaft heisst es zwar, dass das Datenschutzgesetz der Schweiz jetzt der Datenschutzrichtlinie der EU angepasst werden soll, dass man also quasi vom Begriff "gleichwertig" abweichen und zum Begriff "angemessen" übergehen soll. Wir finden, das ist insgesamt eine Verschlechterung des Datenschutzniveaus. Wir finden es auch nicht gut, wenn diese Änderung im schweizerischen Datenschutzgesetz geschieht. Wir möchten deshalb daran festhalten, dass man bei diesem heiklen Geschäft, wo es auch darum geht, dass man Menschen z. B. durch den Transfer von heiklen Daten in ihren Herkunftsstaaten gefährden kann, einen sehr sorgfältigen Umgang mit den Daten und ein hohes Datenschutzniveau beibehält. Das ist auch für uns ganz wichtig, weil wir immer gesagt haben, bei Schengen/Dublin mitzumachen heisse für uns, auch die Einhaltung des Datenschutzes zu garantieren und zu kontrollieren.
Indem Sie dem Antrag der Minderheit Müller Geri zustimmen, können Sie beweisen, dass es Ihnen damit genauso Ernst ist wie uns. Die Minderheit verlangt eben genau, dass beim Austausch heikler Daten mit Drittstaaten das nach unserem Empfinden höhere Datenschutzniveau gewährleistet wird.
Herr Fehr, es geht ja nicht nur um den Datenaustausch in Europa, sondern hier geht es um den Datenaustausch mit Drittstaaten; das ist doch der heikle Punkt. Dass in der EU ein hohes Datenschutzniveau herrscht, ist mir bekannt. Aber hier geht es um den Datenaustausch mit Drittstaaten, und da wird es doch heikel. Deshalb ist unserem Empfinden nach "gleichwertig" eine höhere Garantie als "angemessen", denn "angemessen" ist beliebig auch gegen unten interpretierbar. Die Richtlinie macht keine Aussage, das habe ich in der Botschaft gelesen: "Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzniveau als 'angemessen' qualifiziert werden kann, bietet die Datenschutzrichtlinie keine konkretisierende Massgabe." Das steht in der Botschaft, also gehe ich immer noch davon aus, dass "gleichwertig" besser ist als "angemessen".