Ausländergesetz

Ausländergesetz

Bei Artikel 22 geht es darum, dass Unternehmen mit einer Kann-Formulierung ein wenig in die Pflicht genommen werden, Ausbildungsplätze zu schaffen, wenn sie viel ausländisches Personal beschäftigen. Es ist der einzige Artikel im ganzen Ausländergesetz, der - nur mit einer Kann-Formulierung - die Arbeitgeber etwas in die Pflicht nimmt. Es kommt dann weiter hinten im Gesetz, bei der Schwarzarbeit, noch ein Artikel, der auch in diese Richtung geht. Aber sonst wird die Arbeitgeberseite mit diesem Gesetz in keiner Art und Weise zu irgendetwas verpflichtet, was aussergewöhnlich ist, was nicht normalem Recht in der Schweiz entspricht.

Artikel 22 kam ursprünglich vonseiten des Bundesrates ins Gesetz. Der Nationalrat kippte ihn in der ersten Lesung heraus, und zwar mit 103 zu 61 Stimmen. In der vorberatenden Kommission des Ständerates wurde er im Sinne des Beschlusses des Nationalrates ebenfalls abgelehnt. Aber im Plenum des Ständerates fand er dann eine Mehrheit von 20 zu 16 Stimmen.

Was hat diesen Wandel zurück auf den Pfad der Tugend des Bundesrates gebracht? Offensichtlich hat die Argumentation von Herrn Leuenberger-Solothurn im Ständerat überzeugt. Er sagte nämlich, Unternehmen, die nach diesem Gesetz qualifiziertes Personal aus dem Ausland rekrutierten, hätten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen, die die Leute in der Schweiz selber ausbilden würden, und das gebe eine Wettbewerbsverzerrung. Und man muss wissen: Dieses Gesetz ist für qualifiziertes Personal gemacht. Man will Leute mit Qualifikationen aus dem Kreis ausserhalb der EU, aus den sogenannten Drittstaaten, holen. Dass diese Wettbewerbsverzerrung unzulässig ist, hat den Ständerat überzeugt.

Was mich sehr erstaunt, ist natürlich der Umstand, dass Herr Bundesrat Blocher nicht die Meinung des Bundesrates unterstützte: Er schloss sich der Mehrheit des Nationalrates an und war gegen diesen Artikel. Da hatte Herr Blocher wahrscheinlich noch sein "altes Herz" als Unternehmer in der Brust und dachte weniger als Bundesrat: Ausbildungsplätze zu schaffen kann Unternehmen auch etwas kosten.

Wie gesagt: Es ist eine Kann-Formulierung; und es ist die einzige Formulierung, die die Arbeitgeberseite irgendwie dafür in die Pflicht nimmt, dass sie gut qualifiziertes Personal aus dem Ausland beschäftigen kann. Ich bitte Sie also, die ursprüngliche Version des Bundesrates zu übernehmen, die der Ständerat unterstützt, das heisst, unseren Beschluss der ersten Lesung zu revidieren.


Herr Bundesrat, dann ist die Ems-Chemie ja das beste Beispiel dafür, dass man diese Kann-Formulierung anwenden kann. Sie haben gesagt, dass das bei Ihrer Ems-Chemie gut geht und möglich ist. Wieso wehren Sie sich dagegen, dass die Unternehmen, die das tun können, das auch tun sollen? Ein Betrieb mit vier Personen wird selbstverständlich nicht dazu gezwungen. Sie malen jetzt wieder den Teufel an die Wand. Man wird diese Klausel ja dann vernünftig anwenden. Haben Sie bemerkt, dass es sich nur um eine Kann-Formulierung handelt?


Bei Artikel 23 geht es um den sogenannten "Schibli-Artikel"; ich sage dies, damit die SVP-Fraktion weiss, dass das, woran ich hier festhalten will, ursprünglich aus ihren Reihen stammt.

Das Konzept des neuen Ausländergesetzes geht ja davon aus, dass von ausserhalb der EU nur noch Leute mit Qualifikationen in die Schweiz kommen sollen. Die persönlichen Voraussetzungen sind in Artikel 23 Absatz 1 so umschrieben: "Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt werden." Das ist das Konzept des Bundesrates.

Der Nationalrat hat in der ersten Lesung dem Artikel 23 einen Zusatz angefügt, der "und andere für spezifische Arbeiten benötigte Arbeitskräfte" lautet. Er hat das strenge Konzept, wonach nur noch qualifizierte Leute kommen können, etwas aufgeweicht, um damit flexibler auf Bedürfnisse auch des Arbeitsmarktes reagieren zu können und natürlich auch - das muss man einfach wieder einmal laut und deutlich sagen - um zu verhindern, dass Leute aus diesen Ländern nur als "sans-papiers" bei uns arbeiten können, also schwarz. Es scheint ja, wenn man die Schwarzarbeitssituation anschaut, tatsächlich einen Arbeitsmarkt für Leute von ausserhalb der EU in nichtqualifizierten Tätigkeiten zu geben. Mit Artikel 23 will man diesen Tatsachen ins Auge schauen. Man will einerseits die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und andererseits die Bedürfnisse von Personen aus Ländern von ausserhalb der EU berücksichtigen, die nicht zu den Qualifizierten zählen. Das ist etwas, was dem Status quo auch einigermassen Rechnung trägt.

Der Ständerat hat diesen Zusatz wieder herausgestrichen und will am Modell festhalten, welches nur für qualifizierte Personen aus dem Ausland gelten soll. Ich habe in der Kommission natürlich gehofft, dass Herr Schibli seinem ursprünglichen Antrag treu bleiben würde; leider hat er sich davon zurückgezogen. Deshalb habe ich den Antrag wieder aufgenommen, denn er dünkt mich wichtig, weil er dieses kleine Türchen offen lässt und etwas vom sturen Konzept abweicht, welches von ausserhalb der EU nur qualifizierte Leute zum Arbeitsmarkt zulassen will.

Ich bitte Sie: Bleiben Sie doch bei unserem ersten Beschluss; er war weise, er entspricht viel mehr den Tatsachen als die strenge Version des Bundesrates und des Ständerates. Deshalb sollten wir unbedingt auf unsere Version zurückkommen.


Bei Artikel 33 geht es um eine der ganz wichtigen Bestimmungen im neuen Gesetz. Ich muss kurz zurückblenden: Das aktuelle Anag ist ein Gesetz, das sehr viele Delegationsnormen enthält, d. h., die Behörden können viel über Verordnungen regulieren. Einer der Hauptgründe für die Totalrevision des Anag lag darin, dass wir ein Gesetz schaffen wollten, mit dem mehr auf Gesetzesebene geregelt wird als auf Verordnungsebene. Den Behörden sollte ein kleinerer Ermessensspielraum gegeben und im Gesetz sollten mehr Rechtsansprüche festgeschrieben werden. Das war einer der positiven Punkte der Revision. Wir hatten von Anfang an auch Sympathie für Teile dieses Gesetzes, weil es wegen dieser Rechtsansprüche auch Vorteile für die Betroffenen bringt.

Artikel 33 ist nun einer dieser Kernartikel. Es geht hier nämlich darum, dass Personen, die zehn Jahre lang in der Schweiz gearbeitet haben, ein Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zusteht. Dieser Formulierung hat der Nationalrat - haben also Sie - in der ersten Lesung zugestimmt. Der Ständerat hat sie umgekippt und in eine Kann-Formulierung verwandelt. Damit hätten wir im Prinzip wieder den Status quo; dann müssten wir das gar nicht neu regeln. Ich beantrage Ihnen, am Entscheid unseres Rates aus der ersten Runde festzuhalten. Dieser Entscheid war klug, aber in der Kommission wollte leider nur noch eine Minderheit daran festhalten.

Worum genau geht es? Es geht eben um Personen, die ohne Unterbruch zehn Jahre lang in der Schweiz gearbeitet haben, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, die sich erfolgreich integriert haben und bei denen keine Widerrufsgründe vorhanden sind - dass sie im Verfahren irgendeinmal falsche Angaben gemacht hätten, dass sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wären, dass sie in der Schweiz oder im Ausland erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit verstossen hätten oder dass eine Person, für die sie zuständig sind, auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sie hören es: Eine ganze Serie von Klauseln schliesst aus, dass es sich um Personen handeln könnte, die sich irgendetwas haben zuschulden kommen lassen. Es geht also um absolut integre Personen, die ihre Arbeit in der Schweiz ohne irgendwelche Anstände gemacht haben. Diese Personen sollen jetzt einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung haben. Das ist doch nicht mehr als fair. Es ist eben ein Kernstück dieser neuen Vorlage. Ich bitte dringend, am Beschluss unseres Rates festzuhalten, denn sonst brauchen wir am Schluss dieses neue Gesetz gar nicht mehr.

Was die Mehrheit will, ist ja genau das, was wir jetzt haben und immer beklagen: unterschiedliche Praxen in den Kantonen bei der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen. Da gibt es restriktive Kantone, und da gibt es fortschrittlichere Kantone, die offener sind und solche Bewilligungen eher erteilen. Es kann doch nicht sein, dass es für die Eingewanderten darauf ankommt, in welchem Kanton sie zufällig arbeiten. Wenn sie in einem restriktiven Kanton arbeiten, bekommen sie die Niederlassungsbewilligung nicht, wenn sie in einem liberaleren Kanton mit liberalen Behörden arbeiten, bekommen sie sie. Das kann doch in einem Rechtsstaat nicht angehen.

Deshalb bitte ich Sie, unbedingt an unserer Version und der Version des Bundesrates - es ist im ursprünglichen Konzept des Bundesrates so vorgesehen, das muss man wissen - festzuhalten.


Herr Müller, Sie wissen, dass wir über Absatz 2 sprechen und dass es einen Absatz 4 gibt, der einen Spielraum gibt, d. h., dass bereits nach fünf Jahren die Möglichkeit für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht.

Ihre Argumentation im ersten Teil liegt völlig quer zu dem, was in Absatz 4 steht.


In Absatz 4 geht es darum, bis zu welchem Alter nachgezogene Kinder von Schweizer Eltern eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Es geht nicht um Kinder von niedergelassenen Ausländern, sondern von Schweizer Eltern. Es geht um Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, also zum Beispiel um den Fall, dass ein Schweizer eine Ausländerin mit Kindern heiratet; es geht um solche Situationen, um den Nachzug von Kindern von Schweizer Staatsangehörigen und um die Frage, bis zu welchem Alter diese Kinder die Niederlassungsbewilligung erhalten sollen?

Es geht nicht darum, ob sie kommen dürfen oder nicht, sie dürfen auf jeden Fall kommen. Es geht nur darum, bis zu welchem Alter man ihnen eine Niederlassungsbewilligung und nicht nur eine Aufenthaltsbewilligung gibt. Das ist der Sinn von Absatz 4.

Der Bundesrat hat vorgeschlagen, das bis zu 14 Jahren zu tun, und der Nationalrat ist diesem Anliegen gefolgt. Der Ständerat ist auf das Alter von 12 Jahren hinuntergegangen. Er hat also für Kinder zwischen 12 und 14 Jahren eine Verschlechterung ihres Status eingeführt. Die Begründung der schnelleren und besseren Integration greift hier nicht, denn es geht gar nicht darum, dass sie nicht kommen dürfen. Sie dürfen auf jeden Fall kommen, sie haben einfach einen schlechteren Aufenthaltsstatus. Es geht eher darum, dass man diese Bewilligung auch wieder widerrufen kann, wenn sie "nicht recht tun". Ich glaube, das ist die Absicht hinter diesem Gedanken. Das macht wenig Sinn, es ist eine Schikane gegenüber Kindern im Alter von 12 bis 14 Jahren. Wir sollten unbedingt an unserer Version festhalten.

Wenn es keine spezielle Debatte zu den Artikeln 42 und 46 mehr gibt, möchte ich zum Nachzugsalter noch mehr sagen. Ich habe mich jetzt auf den Artikel beschränkt, der das Nachzugsalter von Kindern von Schweizer Staatsangehörigen regelt. Das andere müssen wir separat diskutieren. Sonst müsste ich jetzt noch mehr dazu sagen.


Danke, Frau Präsidentin, dass Sie mir noch einmal das Wort geben, denn es gibt eine Verwirrung über die Altersfragen bei Kindern. Bei Artikel 41 Absatz 3 geht es um Kinder von Schweizer Eltern. Bei Artikel 42 geht es um Kinder von ausländischen Eltern mit Niederlassungsbewilligung. Diese beiden Kategorien von Eltern dürfen ihre Kinder nachziehen. Die Frage ist nur, welchen Status die Kinder erhalten. Es geht darum, dass die Mehrheit unseres Rates damals wollte, dass sie die Niederlassungsbewilligung bis zum Alter von 14 Jahren bekommen; der Ständerat will eine Limite bei nur 12 Jahren. Aber es geht nicht darum, dass die Kinder nicht kommen dürfen.

Einen grossen Unterschied, eine grosse Neuerung führen wir bei Artikel 46 ein. Da geht es um die Frist, innerhalb welcher der Familiennachzug realisiert werden muss. Da muss ich jetzt auch noch etwas zum Status quo sagen. Bis heute ist es so, dass Personen aus EU-Staaten ihre Kinder und Jugendlichen bis 21 Jahre ohne jede Einschränkung mitnehmen können, wenn sie in die Schweiz kommen. Personen aus Nicht-EU-Staaten können dies gemäss heutigem Gesetz tun, bis ihre Kinder 18 Jahre alt sind.

Beim Familiennachzug fügen wir eine Einschränkung für Leute aus Drittstaaten ein. Der Bundesrat sah in seinem Entwurf vor, dass der Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren realisiert werden muss; das ist jetzt nicht so, jetzt können Eltern selber entscheiden, wie lange sie warten wollen, ob sie ihre Kinder im Heimatland ausbilden lassen wollen oder nicht. Das ist bereits eine Einschränkung: Der Nachzug muss innerhalb von fünf Jahren passieren. Unser Rat hat eine zweite Einschränkung eingeführt, nämlich die, dass der Familiennachzug innerhalb eines Jahres passieren muss, wenn die Kinder mehr als 14 Jahre alt sind. Das ist eine weitere Einschränkung, eine weitere Verschärfung, die unser Rat eingeführt hat.

Jetzt will der Ständerat noch eine Verschärfung. Er will, dass bereits Eltern mit Kindern, die 12 Jahre alt und älter sind, nur noch ein Jahr Zeit gegeben wird, um diese nachzuziehen.

Im Namen der Grünen muss ich einfach sagen: Bei allem Verständnis für die Idee der Integration, die ja auch etwas für sich hat, ist dies auch eine Bevormundung der Eltern. Ich muss daran erinnern, um wen es hier geht, für wen wir hier legiferieren. Wir legiferieren hier für Leute aus Drittstaaten, und wir haben heute Morgen beschlossen, dass wir nur noch qualifizierte Personen zum schweizerischen Arbeitsmarkt zulassen wollen. Ich habe das Gefühl, dass Sie immer noch die Eltern im Kopf haben, von denen Sie annehmen, dass deren Kinder in der Schule nicht sehr integrationsfähig sind, weil sie aus bildungsfernen Häusern kommen, was für einen Teil der bisher Immigrierten tatsächlich stimmt. Aber jetzt wollen Sie ja genau diese Personen aus Drittstaaten nicht mehr zum Arbeitsmarkt zulassen, sondern nur noch Qualifizierte. Sie bevormunden diese Eltern. Die Eltern sollen selber entscheiden, ob ihre Kinder ihre Ausbildung im Herkunftsland oder in der Schweiz abschliessen.

Deshalb bitte ich Sie, wenigstens an der schon eingeschränkten Version festzuhalten, die unser Rat eingefügt hat, und sie nicht noch weiter im Sinne des Ständerates zu verschärfen.


Ich habe gesagt, dass es bei den ersten beiden Artikeln, Artikel 41 und 42, darum geht, welchen Status die Kinder bekommen, wenn sie in die Schweiz nachgezogen werden. Es geht nicht darum, ob sie kommen, sondern nur darum, welchen Rechtstitel sie haben, ob sie gleich eine Niederlassungsbewilligung bekommen oder nicht. Darum geht es in den Artikeln 41 und 42.

In Artikel 46 geht es um etwas ganz anderes. Da geht es darum, in welchem Zeitraum der Familiennachzug realisiert werden muss, und darum, ab welchem Alter die einjährige Frist für die Kinder läuft. Das habe ich, glaube ich, ausführlich erklärt. Ich verstehe den Sinn Ihrer Frage eigentlich nicht.


Bei Artikel 117 geht es um Sanktionen gegen Arbeitgeber, wenn sie Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter beschäftigen. Der Nationalrat hat einen neuen Absatz 4 eingeführt, dem Sie in der ersten Lesung zugestimmt haben. Ich lese ihn kurz vor: "Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche ihre Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Art und Weise verletzten und hierfür rechtskräftig verurteilt worden sind, werden von den zuständigen Behörden für ein bis fünf Jahre von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen." Der Nationalrat war damals der Meinung, es sei nicht mehr als recht, dass auch Arbeitgeber in die Pflicht genommen würden und sicher keine öffentlichen Aufträge mehr erhielten, wenn sie selber gegen Gesetze des Bundes verstossen würden. Auf der anderen Seite müssen ja die Schwarzarbeiter, die erwischt werden, selber mit grossen Sanktionen wie Ausweisung und Einreisesperre rechnen.

Diesen Absatz 4 hat der Nationalrat eingeführt; der Ständerat hat ihn unverständlicherweise gestrichen. Es ist wirklich eine Asymmetrie, wenn man einerseits die Schwarzarbeitenden hart an die Kandare nimmt, andererseits aber die, die ihnen Arbeit geben, nicht einmal von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausschliessen will.

Ich lege Ihnen jetzt auf Anregung des Bundesrates und der Verwaltung einen Minderheitsantrag mit einer modifizierten Fassung vor. Wir wollen sinngemäss das Gleiche, was wir beschlossen haben, aber wir machen eine Referenz auf das Schwarzarbeitsgesetz, das wir ja in der Zwischenzeit beschlossen haben. Ich lese vor, was im Schwarzarbeitsgesetz steht, worauf ich mich beziehe: "Gestützt auf die endgültigen Entscheide, die ihr bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz mitgeteilt werden, schliesst die zuständige kantonale Behörde den betroffenen Arbeitgeber während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene aus." Das ist die Fassung im Schwarzarbeitsgesetz. Wir machen jetzt eine Referenz auf dieses Schwarzarbeitsgesetz und unterbreiten Ihnen diesen Minderheitsantrag. Er hat zum Ziel, dass Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit anwendbar sind bei den Arbeitgebern, welche wegen schwerwiegender oder wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung nach diesem Gesetz rechtskräftig verurteilt worden sind. Es ist eines Rechtsstaates würdig, wenn wir auch hier sanktionieren.


Herr Fluri, wie kommen Sie darauf zu sagen, es sei eine Kann-Formulierung? Im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit heisst es: "Gestützt auf die endgültigen Entscheide, die bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz mitgeteilt werden, schliesst die zuständige kantonale Behörde .... aus." Es handelt sich also nicht um eine Kann-Formulierung. Warum sagen Sie, es gebe da eine Kann-Formulierung?

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