Ausländergesetz

Debatte zum Ausländergesetz

In Artikel 99 geht es um den Datenaustausch mit Beförderungsunternehmen wie Fluggesellschaften. Mit dieser Bestimmung in Artikel 99 sollen Grenzkontrollbehörden Daten mit Fluggesellschaften austauschen können. Damit will man den Fluggesellschaften eine Aufgabe aufbürden, die eigentlich eine Kontrollaufgabe ist und die in die Hände von Polizei und Grenzorganen und nicht in die Hände von privaten Fluggesellschaften gehört. Das Problematische daran ist, dass es bei diesem Datenaustausch mit den Fluggesellschaften auch um solche Fluggesellschaften geht, die in Staaten beheimatet sind, die keinen mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutz kennen. Das ist der Inhalt von Absatz 1.

Wir haben in der Kommission den Eidgenössischen Datenschützer, Hanspeter Thür, angehört. Er hat gesagt, dass Absatz 1 den Datenschutzbestimmungen genügen würde, weil darin auf das Bundesgesetz über den Datenschutz verwiesen werde, und dass dieses selbstverständlich vorbehalten bleibe. Er hat aber gesagt - deshalb mein Streichungsantrag -, dass Absatz 2 unverhältnismässig sei, dass es genügen würde, wenn Fluggesellschaften den Grenzkontrollbehörden die Daten ausliefern würden, die offensichtlich einen Missbrauchstatbestand bezeichnen. Aber generelle Einsicht in Passagierlisten von Fluggesellschaften zu gewähren sei unverhältnismässig und datenschützerisch problematisch.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, Absatz 2 zu streichen und es bei Absatz 1 bewenden zu lassen.


Herr Bundesrat Blocher, Sie haben jetzt in Ihrer Begründung eigentlich alles gesagt, was mit Absatz 1 zusammenhängt. Sie haben den Missbrauchstatbestand zitiert, wenn jemand plötzlich keine Papiere mehr hat. Für diesen Fall ist Absatz 1 gedacht. Gegen den habe ich eigentlich nichts; er ist auch laut dem Datenschützer passabel.

Aber mein Streichungsantrag betrifft Absatz 2, der Einsicht in Passagierlisten verlangt. Das hat überhaupt nichts damit zu tun, dass irgendein Missbrauchstatbestand vorhanden ist. In Artikel 6 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes, auf den sich der Datenschützer in der Kommission bezogen hat, heisst es: "Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein Datenschutz fehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist."

Auf die Frage, was es mit dem Einblick in die Passagierlisten auf sich hat, sind Sie jetzt nicht eingegangen. Ich weiss auch, dass es Fluggesellschaften gibt, die gar nicht erfreut sind, wenn sie Einblick gewähren müssten. Wie stellen Sie sich zu dieser Frage, die zu Absatz 2 aufgeworfen ist?


Wir kommen mit dieser neuen Änderung des Zivilgesetzbuches in einen anderen Bereich als das, was wir bisher besprochen haben, nämlich zu Massnahmen gegen so genannte Scheinehen. Ich zitiere aus dem Protokoll der Sitzung, was Bundesrätin Metzler damals zu Scheinehen gesagt hat: "Man muss aber festhalten, dass das Phänomen der Scheinehen prozentual nach wie vor eine Randerscheinung ist. Die grosse Mehrheit der betreffenden Eheschliessungen basiert auf aufrichtigen ehelichen Absichten." Eingangs sagte sie, man müsse diese Änderungen des Zivilgesetzbuches vornehmen, weil das Phänomen der Scheinehen zunehme. Auf wiederholte Nachfrage hin, um wie viele Scheinehen es sich denn wirklich handle, konnte uns niemand Auskunft geben. Die vage Behauptung, es gäbe immer mehr Scheinehen, blieb im Raum stehen. Der Bundesrat schlägt nun vor - um diesem Phantom, das niemand belegen kann, etwas entgegenzuhalten -, im Zivilgesetzbuch drei Revisionen vorzunehmen. Die erste Änderung, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte nicht auf Gesuche eintreten müssen, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen will, sondern sich nur einen ausländerrechtlichen Aufenthalt erschleichen will. Das ist der erste Teil, und jetzt wird es ganz happig: "Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen." Das heisst nichts anderes, als dass wir hier einen Schnüffelparagraphen einführen würden, der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten Pleinpouvoir gibt, Erkundigungen bei Nachbarn und Nachbarinnen einzuholen. Das ist eine absolute Zumutung, ich denke auch für die Betroffenen, die von diesem Recht Gebrauch machen sollen.

Dieser Artikel 97a ist unerträglich. Wir haben in der Kommission die Vertreterinnen der IG Binational und des Fraueninformationszentrums angehört. Sie haben uns eindringlich gebeten, auf diese Ergänzungen im ZGB zu verzichten, weil damit quasi alle binationalen Beziehungen unter dem Generalverdacht stehen, dass es um eine Scheinehe gehen könnte. Was ist denn eine Scheinehe? Wer von uns, wer von Ihnen, welcher Zivilstandsbeamte will beurteilen, ob eine Ehe geschlossen wird, weil sich zwei Leute gern haben, oder ob es vielleicht gar eine Zweckehe ist? Wollen Sie das verbieten? Es gibt auch Schweizerinnen und Schweizer, die Zweckehen schliessen, weil sie z. B. geschäftliche Beziehungen miteinander haben, miteinander ein Geschäft führen wollen oder aus Erbschaftsgründen usw. Es gibt verschiedene Gründe, warum Leute heiraten. Es ist nicht immer einfach nur Liebe, die sie dazu bringt.

Jetzt wollen wir bei Ausländerinnen und Ausländern beurteilen, ob das eine Liebesheirat ist oder nicht. Der Zweck der Heirat kann tatsächlich sein, dass zwei Leute, die sich in den Ferien verliebt haben, nachher schneller heiraten, weil ausländerrechtliche Bestimmungen sie dazu zwingen. Vielleicht läuft das Touristenvisum der Frau ab, die in den Ferien einen Schweizer kennen gelernt hat und ihren Geliebten in der Schweiz besuchen kommt. Damit sie nicht wieder zurückkehren muss, heiraten die beiden, und das unter Umständen, unter denen sie sonst nicht geheiratet hätten. Sie hätten vielleicht mehr Zeit gebraucht, sich besser kennen zu lernen. Aber weil ausländerrechtliche Bestimmungen sie sonst trennen würden, heiraten sie vielleicht früher, als sie das sonst getan hätten. Das kann eine Zweckehe sein. Oder bezeichnen Sie das auch schon als Scheinehe?

Oder stellen Sie sich die folgende Situation vor: Ein Zivilstandsbeamter hat ein Paar vor sich, das unkonventionell ist - das gibt es; vielleicht ist die Frau älter als der Mann. Dann läuten vielleicht schon die Alarmglocken. Es gibt solche Fälle, die uns bekannt geworden sind. Wenn die Frau älter ist als der Mann, dann wittern die Beamten vielleicht schon, dass das keine Liebesheirat sein könnte.

Ich finde, in den Fällen, in denen es tatsächlich um Missbrauch geht - das sind alle Fälle mit Menschenhandel, mit Frauenhandel, mit Frauen, die von Menschenhändlern in die Schweiz geholt werden -, muss man etwas dagegen tun. Ich finde es überhaupt keine gute Situation, dass Frauen zu diesen Zwecken in die Schweiz geholt und dann gezwungen werden, in die Prostitution zu gehen. Aber das soll man über Zeugenschutz, über Schutz von Opfern regeln, über Härtefälle, über Information, damit die Frauen wissen, was ihnen blüht, wenn sie sich solchen Menschenhändlern anvertrauen. Das sollte man nicht über solche Schnüffelparagraphen im ZGB regeln.

Artikel 105 Ziffer 4 bedeutet, dass man nachträglich eine Ehe für ungültig erklären kann, wenn die Ehegatten die Ehe nicht mit dem Ziel geschlossen haben, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern eben um die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt zu umgehen. Das ist ein Instrument, das, gewissen Männern in die Hände gelegt, sehr gefährlich sein kann. Es gibt tatsächlich Männer - das ist eine Tatsache -, die Frauen per Katalog aus der Dritten Welt kommen lassen, heiraten und "ausprobieren" und sie wieder loswerden wollen, wenn sie ihren Ansprüchen nicht genügen. Mit dieser Bestimmung geben wir solchen Männern ein wunderbares Instrument in die Hand: Sie können dann sagen, es sei eine Scheinehe gewesen, sie hätten gar nie die Absicht gehabt, eine richtige Ehe zu schliessen. Diese Ungültigkeitserklärung im Nachhinein ist also ein sehr gefährliches Instrument, das Frauen massiv unter Druck setzen kann.

Der absurdeste Paragraph ist Artikel 109 Absatz 3. Jetzt müssen Sie gut zuhören: "Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist ...." Es kann bei diesen Scheinehen sogar noch ein Kind geben, und wenn dann die Ehe für ungültig erklärt ist, wird die Vaterschaft abgesprochen. Wahrscheinlich machen diese Paare sogar noch ein Kind, um den Aufenthalt zu erschleichen - so weit gehen die Absurditäten in diesen Bestimmungen.

Ich bitte Sie auch im Namen der betroffenen Institutionen vehement, diese Bestimmungen abzulehnen. Vertreterinnen und Vertreter von binationalen Paaren, die selber Hunderte von Paaren kennen, die in binationalen Ehen leben, haben uns eindringlich gewarnt, das nicht einzuführen, weil sie als gemischtnationale Partner dann alle unter den Verdacht einer Scheinehe geraten könnten. Angesichts der Tatsache, dass niemand weiss, wie viele Scheinehen es gibt, die tatsächlich zur Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden, richten wir viel zu viel Schaden bei der grossen Mehrheit derer an, die tatsächlich mit guten Gründen heiraten und nichts anderes wollen, als miteinander glücklich zu werden, wie die meisten von Ihnen auch.


Herr Blocher, Sie haben gesagt, diese neuen Bestimmungen gälten nur für den Moment der Trauung und einen Fall, wie ihn Dani Vischer geschildert hat - in dem jemand im Nachhinein einfach eine unbequeme Ehefrau loswerden will und sagt, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt -, gäbe es nicht. Aber in Artikel 105 Ziffer 4 heisst es eben, ein Ungültigkeitsgrund liege vor, wenn nicht eine Ehe begründet werden solle, und in Artikel 109 Absatz 3 heisst es, die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfalle, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden sei. Das heisst doch, dass man im Nachhinein eine Ehe für ungültig erklären kann. Es geht also nicht nur um den Moment der Trauung, sondern es geht darum, Ehen im Nachhinein für ungültig zu erklären.

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