Asylgesetz. Teilrevision
Asylgesetz. Teilrevision
Ich begründe meinen Minderheitsantrag zu Artikel 17 und beginne mit Absatz 3, der die unbegleiteten Minderjährigen betrifft: Mit dieser Revision soll ja ein neues Flughafenverfahren eingeführt werden, mit dem Ziel, dass das ganze Prozedere des Asylverfahrens am Flughafen selber durchgeführt werden kann. Ein Teil der wenigen paar Hundert mit dem Flugzeug ankommenden Asylsuchenden sind unbegleitete Minderjährige. Gemäss Entwurf des Bundesrates soll für diese jungen Leute - manchmal sind es noch eigentliche Kinder - nach dem Flughafenverfahren die kantonale Behörde zuständig sein. Ich schlage Ihnen ein zweistufiges Verfahren vor, in welchem in der Phase des Flughafenverfahrens und ebenso in der Phase des Empfangsstellenverfahrens das Bundesamt für Flüchtlinge zuständig ist und eine Vertrauensperson benennt, welche die Interessen der Jugendlichen und Kinder wahrnimmt. Für die Phase nach der Zuweisung schlage ich Ihnen vor, dass die zuständigen kantonalen Behörden eine Vertrauensperson benennen, die dann bis zum Abschluss des Verfahrens die unbegleiteten Minderjährigen schützt und unterstützt. Ich schlage Ihnen dieses zweistufige Verfahren vor, um zu garantieren, dass diese besonders gefährdeten, verletzlichen Leute - unbegleitete Minderjährige, Jugendliche - vom Anfang bis zum Abschluss des Verfahrens gut betreut sind und einen richtigen Rechtsschutz geniessen. Das zu Absatz 3.
Zu Absatz 4: Dem Verfahren in den Empfangsstellen und im Flughafen kommt ja eine immer wichtigere Bedeutung zu. Immer mehr Entscheide werden dort gefällt, und immer mehr Verfahren sollen dort definitiv abgeschlossen werden. Das BFF spricht von 50 Prozent der Gesuche, die dort erledigt werden sollen. Gegen ein rasches Asylverfahren haben wir Grünen nichts einzuwenden, solange es fair und rechtsstaatlich ist.
Damit die Schnellverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, möchte ich mit meiner Formulierung den Bundesrat verpflichten, den Zugang zur Rechtsvertretung zu "gewährleisten" statt - wie die Mehrheit es will - nur "regeln" zu lassen. Heute behindert die Empfangsstellenverordnung des EJPD faktisch ja den Zugang der Rechtsvertretung. Das Verfahren an der Empfangsstelle zeichnet sich nämlich durch Besonderheiten aus, dass eben z. B. zunehmend Schnellverfahren durchgeführt werden und die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide nur noch fünf Arbeitstage beträgt, dass die Betroffenen die Empfangsstelle nicht ohne weiteres verlassen können, dass es dazu eine Bewilligung braucht und dass externe Personen ebenfalls eine Bewilligung brauchen, um Empfangsstellen zu betreten. Es ist also nicht ohne weiteres möglich, die Empfangsstellen zu betreten und den Untergebrachten dort Rechtsberatung anzubieten.
Mit der Eröffnung eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, also während der laufenden Beschwerdefrist, können alle Betroffenen für 20 Tage in Ausschaffungshaft genommen werden. Das BFF ist die Stelle, die diese Haft anordnet. Gemäss Artikel 13b Absatz 1 Litera d Anag in der Version, die wir ja mit dem Entlastungsprogramm auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt haben, können Personen mit als missbräuchlich eingestuften Nichteintretensentscheiden bis maximal neun Monate in Haft genommen werden.
Nach Ansicht des UNHCR benötigen Asylsuchende während des Verfahrens eine Rechtsvertretung, weil die Asylverfahren in Europa so komplex sind. Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich also "gewährleisten", dass diese Rechtsberatung stattfinden kann, und nicht nur "regeln", wie das der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission möchten.
Ich bin vorhin aufgerufen worden; es war das erste Mal, dass ich schnell eine Pause machen wollte. Ich hatte nicht mitbekommen, dass die Artikel 32 und 34 zusammen behandelt werden. Entschuldigen Sie also mein menschliches Bedürfnis, auch einmal eine kleine Pause zu machen.
Ich argumentiere zu Artikel 34 Absatz 4, und zwar beantragt Ihnen hier die Minderheit II einen neuen Buchstaben d; die Fassung des Bundesrates enthält nur die Buchstaben a bis c. Dazu Folgendes: Wenn wir die Drittstaatenregelung einführen, können ja Personen neu in einen sicheren Drittstaat zurückgeführt werden, und dann folgen die Ausnahmen, wie sie in den Buchstaben a, b und c geregelt sind: wenn die betroffenen Personen nahe Angehörige in der Schweiz haben oder wenn sie offensichtlich Asylgründe nach Artikel 3 des Asylgesetzes haben oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass sie im Drittstaat keinen effektiven Schutz vor einer Rückschiebung gemäss Artikel 5 erhalten.
Die Minderheit II schlägt Ihnen mit Buchstabe d noch eine weitere kleine Sicherung vor, um dieses schwierige, heikle Drittstaatenproblem abzufedern. Sie schlägt Ihnen nämlich vor, dass Asylsuchende auch dann nicht in einen Drittstaat zurückgeführt werden können, wenn der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist. Wenn der Vollzug der Wegweisung aufgrund individueller Umstände, die bei der Asyl suchenden Person liegen - quasi etwas, wofür sie nichts kann -, nicht zumutbar ist, dann sollen die Betroffenen trotz vorhergehendem Aufenthalt in einem Drittstaat Zugang zum schweizerischen Asylverfahren erhalten.
Was sind solche Gründe? Besonders betroffen sind verletzliche, traumatisierte Personen, unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, allein stehende Frauen, kranke und gebrechliche Personen. Sie sollen doch nicht mit einem unwürdigen Prozedere zwischen Staaten hin und her geschoben werden; da sollte die Schweiz ein Asylverfahren prüfen. Das ist die Absicht des Antrages der Minderheit II.
Sie, Herr Lustenberger, und ich, wir kommen aus einem Kanton, der versucht hat, ein Zentrum für renitente Asylsuchende zu schaffen. Es gab von der Bevölkerung heftigen Protest, sodass die Luzerner Regierung das Projekt wieder von der Traktandenliste absetzen musste. Was sagen Sie zu dieser Erfahrung? Ihr Minderheitsantrag geht ja in die gleiche Richtung. Jetzt macht es einfach der Bund, aber im Prinzip ist es für das gleiche "Publikum" gedacht. Ich glaube, es gibt überall genau den gleichen Protest.
Ich habe nicht die Frage nach privaten oder öffentlichen Liegenschaften gestellt, sondern ich habe gefragt, wie er sich das vorstellt: ob es mit dem Protest der Bevölkerung anders wäre, wenn es eine Unterkunft des Bundes wäre. Darauf habe ich keine Antwort erhalten. Die Antwort zielte also an meiner Fragestellung vorbei.
Sie haben jetzt die ganze Zeit von kriminellen Asylsuchenden gesprochen. Im Text heisst es "renitent verhalten". Was heisst für Sie "kriminell"? Was heisst für Sie "renitent"? Ich bitte Sie, uns zu erklären, ob das für Sie das Gleiche ist.
Da es ja pro Artikel nur noch eine Debatte gibt, werde ich sowohl meinen Minderheitsantrag zu Absatz 1 betreffend das Arbeitsverbot wie auch meinen Minderheitsantrag zu Artikel 43a, Grundschulunterricht, begründen.
Das ist eine neue Situation; ich habe jetzt meine beiden Begründungen verkürzt, weil ich vorhin die Information erhalten habe, es gebe nur eine Debatte pro Artikel. Ich werde jetzt zum Arbeitsverbot sprechen und erst nachher zum Grundschulunterricht.
Es gilt generell ein Arbeitsverbot für Asylsuchende in den ersten drei Monaten; wenn in diesen drei Monaten ein negativer Entscheid ergeht, wird das Verbot um drei weitere Monate verlängert. Mit dem Antrag der Minderheit I möchte ich, dass dieser Zusatz gestrichen wird. Das heisst im Klartext: Wir Grünen wehren uns nicht grundsätzlich dagegen, dass es in den ersten drei Monaten ein Arbeitsverbot gibt, aber wir möchten nicht, dass es weitere Einschränkungen im Bereich des Arbeitsverbotes gibt. Dafür haben wir gute Gründe; es gäbe ja sogar gute Gründe, zu sagen, man sollte die Leute von Anfang an arbeiten lassen. Das wäre die radikale, gute Forderung. So weit gehen wir gar nicht, wir sagen: Okay, drei Monate, aber nicht mehr - und ohne jede weitere Einschränkung.
Das Zürcher Asylmanifest hat aufgezeigt, dass man viele Probleme, die heute im Asylbereich beklagt werden, lösen könnte, wenn man die Leute arbeiten liesse. Man könnte z. B. Geld ganz einfach sparen - das ist heute ein ganz wichtiges Kriterium; wir betrachten ja viele staatliche Tätigkeiten nur noch unter dem Gesichtspunkt des Sparens. Da hätten wir eine Gelegenheit, Geld zu sparen, indem man die Leute für ihre eigene Existenz arbeiten und für sich selber aufkommen lässt. Man hätte das Problem nicht mehr, dass Leute unbeschäftigt herumhängen und an Bahnhöfen ein öffentliches Ärgernis werden, dass sich die schweizerische Bevölkerung belästigt fühlt und das Gefühl hat: Sie liegen alle auf der faulen Haut, sie liegen uns auf der Tasche. Wenn man sie arbeiten liesse, würde auch dieses Problem abgeschafft.
Es gäbe also viele gute Gründe dafür, die Leute von Anfang an arbeiten zu lassen, aber wie gesagt: So weit geht mein Minderheitsantrag nicht. Ein weiteres Argument im Zusammenhang mit dem Arbeitsverbot: Wir haben letzte Woche von einer Studie gehört, von einer Untersuchung, die über "sans-papiers" gemacht worden ist. 95 Prozent der interviewten "sans-papiers" arbeiten in der Schweiz und üben Tätigkeiten aus, die offensichtlich sonst niemand mehr tut: so genannte Billigjobs im Gastgewerbe, im Baugewerbe und in privaten Haushalten. Offensichtlich gibt es also diese Tätigkeiten, für die man nicht mehr Leute aus der Schweiz und aus der EU rekrutieren kann und die heute von "sans-papiers" ausgeübt werden. Die "sans-papiers" sind natürlich dadurch, dass sie illegal in der Schweiz sind, absolut der Willkür ausgeliefert. Das hat dann, wie man erfahren hat, zur Folge, dass miserable Löhne bezahlt werden. Es gab Beispiele von 8 Franken Stundenlohn, wie letzte Woche bekannt geworden ist. Auch gegen diesen Missstand könnte man also etwas tun, wenn man Asylsuchende Arbeiten machen liesse, die eben sonst in der Schweiz nicht mehr von Leuten aus der EU oder der Schweiz erledigt werden. All diese Gründe sprechen gegen ein Arbeitsverbot.
Die Einschränkung bezüglich der ersten drei Monate, das Verbot für die ersten drei Monate, fechten wir aber nicht an. Bei den Zusatzeinschränkungen, wie sie in Absatz 1 enthalten sind, wonach eben nach einem erstinstanzlich negativen Entscheid das Arbeitsverbot verlängert werden kann, machen wir nicht mehr mit. Beim Zusatz in Absatz 3bis, wonach der Bundesrat für bestimmte Gruppen von Asylsuchenden ein befristetes Arbeitsverbot erlassen kann, fragen wir uns: Wie soll denn das geschehen? Ist es nicht diskriminierend, wenn die einen arbeiten dürfen und die anderen nicht? Was sind das für undurchsichtige Kriterien? Wie gesagt: Mit dem Antrag der Minderheit I möchte ich einfach eine Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten für drei Monate und nichts darüber hinaus, und das ohne jede weitere Bedingung.
Herr Müller, Sie haben sich am Anfang lange und ausführlich darüber beklagt, wie teuer Zürich die Beschäftigungsprogramme zu stehen gekommen seien und dass das die Leute ärgere. Jetzt frage ich Sie: Im Artikel, den wir hier behandeln, in Artikel 43, geht es überhaupt nicht um Beschäftigungsprogramme, sondern es geht um das ganz reguläre Arbeitsverbot, das nach drei Monaten aufgehoben werden soll. Was spart denn der Staat, wenn man die Leute arbeiten lässt, nicht in Beschäftigungsprogrammen, sondern auf dem Arbeitsmarkt? Dazu müssten Sie doch auch noch eine Aussage machen, und Sie müssten Ihren Leuten sagen, dass es den Staat auch entlastet, wenn die Leute arbeiten.
So geht es nicht! Als Kommissionssprecher müssen Sie den Antrag der Mehrheit begründen. Die Mehrheit hat in der Kommission beschlossen, Absatz 2 zu streichen, weil sie es absurd gefunden hat, dass Leute, die im Arbeitsprozess drin sind, ihre Arbeit aufgeben müssen und noch nicht ausreisen können. Das waren die Überlegungen der Kommissionsmehrheit. Die haben wir schon diskutiert. Es wäre Ihre Aufgabe gewesen, gegen die Rede von Herrn Bbundesrat Blocher, der das ja nicht will, den Antrag der Kommissionsmehrheit zu verteidigen. So können Sie es natürlich nicht machen, wenn es Ihnen nicht passt, einfach zu sagen, Sie hätten im Protokoll nichts gefunden.
Mit Artikel 43a möchte ich gerne, dass das Recht von Kindern von Asylsuchenden auf Grundschulunterricht im Asylgesetz festgelegt wird. Das Recht auf Bildung ist in der Schweiz ein fundamentales Recht; es ist als Grundrecht anerkannt. Im Rahmen der nationalen und internationalen Abkommen hat sich die Schweiz zur Garantierung dieses Rechtes verpflichtet. In Artikel 19 der Bundesverfassung wird der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. In Artikel 62 der Bundesverfassung heisst es, die Kantone seien verpflichtet, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht.
Auch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) hat in den Empfehlungen zur Schulung der fremdsprachigen Kinder immer wieder den Grundsatz der Integration aller Kinder ins Schweizer Schulsystem bekräftigt. Das letzte Mal geschah das 1991 in den bis heute immer noch gültigen Grundsätzen. Ich zitiere aus den Empfehlungen der EDK: "Die EDK bekräftigt den Grundsatz, alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentlichen Schulen zu integrieren. Jede Diskriminierung ist zu vermeiden. Die Integration respektiert das Recht des Kindes, Sprache und Kultur des Herkunftslandes zu pflegen." Das ist quasi die Präambel, die in den Empfehlungen der EDK steht und der die Kantone mehr oder weniger auch nachleben. Es ist sogar so, dass gemäss der Interpretation von "alle Kinder" sogar auch Kinder von "sans-papiers" in der Schweiz in die Schule gehen können.
Jetzt geht es darum, das heute im Asylgesetz zu regeln, also auszudeutschen, dass auch Kinder von Asyl suchenden Eltern gemeint sind. Da gibt es zwischen den Kantonen Unterschiede. Ich verlange ja, dass die Kinder spätestens drei Monate nach der Zuteilung an die Kantone Anrecht auf öffentlichen Grundschulunterricht haben. Damit ist diese Frist analog zu jener für das Arbeitsverbot. Aber das ist mehr ein Zufall; diese beiden Dinge haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, es ist einfach zufällig die gleiche Frist.
In der Praxis gibt es Unterschiede in der Handhabung durch die Kantone. Es gibt Kantone, die das Recht dieser Kinder auf Einschulung respektieren und das relativ schnell und unbürokratisch machen. Es gibt auch viele Kantone, die viel Erfahrung mit der Integration Fremdsprachiger haben. Die Strukturen sind vorhanden. Man muss da nicht neue Strukturen aufbauen, weil die Schweizer Schulen sowieso daran gewöhnt sind, Kinder, die aus dem Ausland kommen und fremdsprachig sind, in unser Schulsystem zu integrieren.
Es gibt Kantone, die das relativ schnell machen; andere warten länger zu. Mit meinem Antrag möchte ich erreichen, dass eine Frist von drei Monaten nicht überschritten wird, weil es für die Kinder ganz wichtig ist, dass sie möglichst schnell weitergeschult werden können. Kinder wollen lernen; es ist für Kinder besser, wenn sie in die Schule gehen können, zu anderen Gleichaltrigen, als dass sie Tage, Wochen oder Monate in Unterkünften unter sich bleiben müssen, zum Teil auch mit traumatisierten Eltern. Für Kinder ist es das Beste, ihre Traumen, die sie auf der Flucht vielleicht erlitten haben, dank einer normalen Tagesstruktur zu überwinden und mit anderen Kindern einen normalen Schulunterricht besuchen zu können.
In diese Richtung zielt mein Antrag. In vielen Kantonen entspricht dies der Praxis; andere Kantone müssten noch etwas schneller werden, weil sie zum Teil mehr als drei Monate warten, bis sie die Kinder integrieren.
Ich muss sagen, dass es im Kanton Luzern so ist, dass die Kinder in der Regel in den normalen Strukturen eingeschult werden. Ich habe vorhin gesagt, dass viele Kantone bereits Strukturen für die Einschulung Fremdsprachiger und Erfahrungen mit der Einschulung Fremdsprachiger generell besitzen. Asylbewerberkinder kommen in der Regel in diese gleichen Strukturen. Wenn es einzelne Fälle gibt, in denen nicht schon eine Gruppe besteht, in die solche Kinder zum Deutschlernen integriert werden können, und neue Kosten anfallen, löst es der Kanton Luzern so, dass er die Gemeinden für die entstehenden Kosten entschädigt.